Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
§1 Vertragsabschluss
Bestellungen erfolgen auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Bestellungen im Rahmen der begründeten Geschäfts- beziehung.
Wird der Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich bestätigt, ist dieser zum Widerruf berechtigt.
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder telefonisch er- teilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Bestellers. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
§ 2 Preise, Versand, Verpackung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten.
Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu enthalten.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Rechnungserteilung und Zahlung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Angaben und Unterlagen nach erfolgter Anlieferung in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar bis zum 10 Tage nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto.
§ 4 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Wareneingang bei uns.
Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich unter An- gabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mit- zuteilen.
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller zur Geltendmachung von Schadenser- satz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält es sich der Besteller vor, eine Rück- sendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Lie- fertermin.
Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
§ 5 Gewährleistung
Offene Mängel der Lieferung werden durch den Besteller, sobald sie nach den Ge- gebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unver- züglich angezeigt. Die Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung erfolgt.
Der Lieferant sichert zu, dass seine Produkte die vom Besteller geforderten Spezifi- kationen erfüllen. Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Unabhängig davon ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten wahlweise Mängel- beseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die hierfür erforderlichen Mehrauf- wendungen sind vom Lieferanten zu tragen.
Der Lieferant haftet dem Besteller für Schäden, die als Folge der Nichterfüllung, bzw. einer mangelhaften Erfüllung entstehen.
Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach, so ist der Besteller im Fall besonde- rer Eilbedürftigkeit nach vorheriger Ankündigung berechtigt sich anderweitig einzu- decken. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Lieferanten zu Vagen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 6 Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 7 Schutzrechte
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus et- waigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 8 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kon- struktionsskizzen, Modelle, CAD-Daten und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf ihr Inhalt nur bei vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
§ 9 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträch- tigt.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auf- trag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
Stellt der Lieferant die Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren bean- tragt, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Verkaufsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie (AGB der KVI)
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.
Anwendung
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen sollen in Textform erfordern. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote gekennzeichnet sind.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Preise
Die Preise gelten im Zweifel ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrneben- abgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Liefe- rer und Besteller über eine Anpassung der Preise und Kostenanteile für For- men verständigen.
Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorherge- hende Preise gebunden.
Liefer- und Abnahmepflicht
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistel- lungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehan- delt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahme- verzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Be- stellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbes- tätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer be- rechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbescha- det sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf ge- bunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichti- gung des Bestellers freihändig verkaufen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehba- re, unvermeidliche Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vor- genannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterliefe- ranten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemesse- nen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unver- züglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausge- führt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Liefer- werkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerun- gen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbe- reitschaft über.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von Ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltswa- re) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammen- hang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lie- ferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer des Bezogenem.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird ent- sprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto- Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so ent- standenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neu- en Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnli- chen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 ver- einbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Ver- pfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräuße- rung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen ge- gen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Aus- künfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren wei- terveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskos- ten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Mängelhaftung für Sachmängel
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmus- ter, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt wer- den. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffungsgarantie auszulegen.
Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 483 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in- nerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wie- derholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetz- te Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzu- bessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleis- tungsansprüche nach sich.
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die in Inan- spruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelun- gen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingun- gen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die ver- schuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
Falls nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug in- nerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hin- aus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferun- gen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer an- gemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Formen (Werkzeuge)
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Be- steller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwen- det, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Aus- bringungsmenge erforderlich sind.
Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Be- stellers.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zu- gunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausga- beanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Liefe- rer bis zur Beendigung des Vertrags zu ihrem ausschließlichen Besitz berech- tigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und /oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angele- genheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen an- gemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflich- tungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in je- dem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% recht- zeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit ange- messen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hin- weisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstel- lung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein im gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiter- führung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt be- rechtigt.
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Ver- tragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbe- sondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Drit- ten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Ent- würfen und Zeichnungen zu.
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auf für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990
S. 1477) ist ausgeschlossen.